Mehrwertsteuersenkung im Beherbungsbereich
Gutteck am 8. Januar 2010 um 21:4215. Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen reduziert sich zum 01.01.2010 auf 7 Prozent
Nachdem der Bundestag das sogenannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz bereits Anfang Dezember verabschiedet hatte, hat nun auch der Bundesrat dem vieldiskutierten Gesetzentwurf zugestimmt. Für Beherbergungsbetriebe bedeutet dies, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2010 sich der Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert.
I. Welche Beherbergungsbetriebe profitieren von der Umsatzsteuersenkung?
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (n.F.) findet der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent Anwendung auf alle „Umsätze, die bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, erzielt“. In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf heißt es weiterhin, „die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.“
Die neue Umsatzsteuerregelung begünstigt somit alle Berherbergungsarten, also nicht nur Hotels und Gasthöfe, sondern auch Pensionen, die Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen, soweit diese umsatzsteuerpflichtig sind.
Eine Umsatzsteuerpflicht auf Beherbergungsleistungen und damit der Pflicht zur Ausweisung von Mehrwertsteuer auf der Rechnung besteht jedoch nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
- kurzfristigen Beherbergung von bis zu sechs Monaten (so die ständige
Rechtsprechung des BFH) und - die Einnahmen des Beherbergungsbetriebes müssen einen Freibetrag von
17.500 EURO pro Jahr überschreiten.